Mischgebäude

Mischgebäude: Brauche ich ein oder zwei Energieausweise?

Stephan Grosser, Energieausweis-Experte Hamburg
Stephan Grosser Immobilienexperte für Energieausweise seit 2018

Grundsätzlich wird ein Energieausweis für das Gebäude ausgestellt. Sind Gebäudeteile nach § 106 GModG getrennt zu behandeln, werden für diese Teile eigene Ausweise ausgestellt. Bei einem Wohngebäude kommt es auf einen nicht unerheblichen Nichtwohnteil sowie wesentliche Unterschiede zur Wohnnutzung bei Nutzung und gebäudetechnischer Ausstattung an. Bei einem Nichtwohngebäude ist ein nicht unerheblicher Wohnteil bezogen auf die Nettogrundfläche getrennt zu behandeln. Eine feste 10-Prozent-Grenze nennt § 106 nicht. Ausnahmen gelten für kleine Gebäude und bei bestimmten Ausweispflichten für Baudenkmäler. In Hamburg erstelle ich den Mischgebäude-Bedarfsausweis zum Festpreis von 899 Euro.

Als Immobilienexperte für Energieausweise in Hamburg ist das eine der Fragen, die ich am häufigsten höre, wenn ein Gründerzeithaus mit Laden im Erdgeschoss verkauft werden soll: „Reicht ein Ausweis, oder brauche ich zwei?“ Die Antwort beeinflusst Preis und Aufwand. In diesem Artikel führe ich Sie durch die unterschiedlichen Regeln für überwiegend zum Wohnen und überwiegend nicht zum Wohnen bestimmte Gebäude und zeige anhand konkreter Flächenbeispiele, warum der Prozentwert allein die Frage nicht entscheidet.

Was ist überhaupt ein Mischgebäude nach dem GModG?

Ein Mischgebäude verbindet Wohnnutzung und Nichtwohnnutzung unter einem Dach, etwa Wohnungen in den Obergeschossen mit einem Laden, einer Praxis oder einer Gaststätte im Erdgeschoss. § 106 des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) regelt, wann Gebäudeteile getrennt als Wohn- oder Nichtwohngebäude zu behandeln sind.

In Hamburg ist dieser Gebäudetyp allgegenwärtig. Die klassische Gründerzeit-Zeile mit Bäcker, Apotheke oder Kanzlei im Erdgeschoss und Mietwohnungen darüber prägt ganze Straßenzüge in Ottensen, Eimsbüttel, der Sternschanze und Teilen von Eppendorf. Ähnlich sieht es bei jüngeren Bauten aus: das Ärztehaus mit Hausmeisterwohnung, das Bürohaus mit Concierge-Apartment, die Stadtvilla mit integriertem Kanzleitrakt.

Nach § 79 Absatz 2 GModG gilt zunächst der Grundsatz: Ein Energieausweis wird für ein Gebäude ausgestellt. Für einzelne Gebäudeteile sind eigene Ausweise auszustellen, wenn diese Teile nach § 106 getrennt zu behandeln sind. Ob bei einem konkreten Anlass überhaupt eine Ausweispflicht besteht, ist davon gesondert zu prüfen.

Wichtig zur Einordnung: Nicht jede Gewerbeeinheit macht ein Haus automatisch zu einem Gebäude mit zwei Energieausweisen. Bei einem überwiegend zum Wohnen bestimmten Gebäude sind Größe, Nutzung und gebäudetechnische Ausstattung des Nichtwohnteils gemeinsam zu prüfen. Bei einem überwiegenden Nichtwohngebäude stellt § 106 Absatz 2 dagegen auf die Größe des Wohnteils im Verhältnis zur Nettogrundfläche ab.

Wann brauche ich zwei getrennte Energieausweise?

Bei einem Wohngebäude ist ein Nichtwohnteil getrennt zu behandeln, wenn er einen nicht unerheblichen Teil der Gebäudenutzfläche umfasst und sich sowohl hinsichtlich seiner Nutzung als auch hinsichtlich der gebäudetechnischen Ausstattung wesentlich von der Wohnnutzung unterscheidet. Bei einem Nichtwohngebäude ist ein dem Wohnen dienender Teil getrennt als Wohngebäude zu behandeln, wenn er einen nicht unerheblichen Teil der Nettogrundfläche umfasst. § 106 GModG nennt dafür keine feste Prozentgrenze. Ob daraus eigene Energieausweise folgen, setzt zusätzlich voraus, dass für den konkreten Anlass eine Ausweispflicht besteht.

Genau hier liegt ein häufiger Denkfehler. Ein Laden im Haus führt nicht automatisch zu zwei Ausweisen, aber auch ein bestimmter Prozentwert entscheidet die Frage nicht allein. Zuerst ist zu klären, ob das Gesamtgebäude überwiegend dem Wohnen dient oder ein Nichtwohngebäude ist. Danach gelten die jeweiligen Voraussetzungen des § 106 GModG.

PrüfpunktGesetzlicher MaßstabBedeutung
Größe des abweichend genutzten TeilsNicht unerheblicher Teil der maßgeblichen Fläche§ 106 GModG nennt keinen festen Prozentsatz
Nichtwohnteil eines WohngebäudesNutzung und gebäudetechnische Ausstattung unterscheiden sich wesentlich von der WohnnutzungBeide Unterschiede müssen vorliegen
Wohnteil eines NichtwohngebäudesWohnteil umfasst einen nicht unerheblichen Teil der NettogrundflächeDieser Fall ist gesondert nach § 106 Absatz 2 zu prüfen

Bei einem Wohngebäude ist eine gemeinsame Zentralheizung ein wichtiger Anhaltspunkt, aber nicht allein entscheidend. Zur gebäudetechnischen Ausstattung können neben der Raumheizung auch Raumkühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung, eingebaute Beleuchtung sowie Gebäudeautomation und örtliche Stromerzeugung gehören. Maßgeblich ist, ob die Ausstattung des Nichtwohnteils insgesamt wesentlich von der Wohnnutzung abweicht.

Ein Supermarkt mit eigener Kälte-, Lüftungs- und Klimatechnik kann sich hinsichtlich Nutzung und gebäudetechnischer Ausstattung wesentlich vom Wohnteil unterscheiden. Eine getrennte Behandlung folgt daraus jedoch nur, wenn auch der gesetzliche Flächenmaßstab erfüllt ist. Ein separater Eingang entscheidet die Frage nicht allein. Eigene Ausweise werden benötigt, wenn die Gebäudeteile nach § 106 GModG getrennt zu behandeln sind und für den konkreten Anlass eine Ausweispflicht besteht.

Auch bei Büros und Praxen entscheidet nicht allein die Bezeichnung der Nutzung. Zu prüfen sind der Flächenumfang sowie, bei einem Nichtwohnteil innerhalb eines Wohngebäudes, die tatsächlichen Unterschiede zur Wohnnutzung bei Nutzung und gebäudetechnischer Ausstattung. Eine Gaststätte mit Küchenabluft und Kühltechnik kann diese Prüfung anders ausfallen lassen als ein Büro an der gemeinsamen Haustechnik.

Sie sind unsicher, ob Ihr Gebäude einen oder zwei Ausweise braucht? Das klären wir vorab kostenlos, ganz ohne Vor-Ort-Termin, nur anhand Ihrer Angaben zu Fläche, Nutzung und Heiztechnik. Danach erstelle ich Ihren Energieausweis persönlich, mit Best-Case-Optimierung und Festpreis. Jetzt Angebot berechnen

Wie berechne ich den Gewerbeanteil an der Gesamtfläche?

Bei einem Wohngebäude wird der Nichtwohnteil auf die Gebäudenutzfläche bezogen. Bei einem Nichtwohngebäude ist für den Wohnteil die Nettogrundfläche maßgeblich. Der errechnete Anteil hilft bei der Beurteilung, ob der Teil nicht unerheblich ist; eine starre 10-Prozent-Schwelle enthält § 106 GModG jedoch nicht.

Die Prozentrechnung liefert deshalb nur einen Teil der Prüfung. Außerdem müssen die Flächen mit der passenden gesetzlichen Bezugsgröße ermittelt werden: Bei einem Nichtwohnteil innerhalb eines Wohngebäudes ist das die Gebäudenutzfläche, bei einem Wohnteil innerhalb eines Nichtwohngebäudes die Nettogrundfläche. Vereinfachte Nutzflächen können der ersten Orientierung dienen, ersetzen aber nicht die abschließende Einordnung.

GebäudeWohnenGewerbeRechnerischer GewerbeanteilErgebnis der Vorprüfung
Gründerzeithaus Ottensen400 m²40 m² Bürorund 9 ProzentGröße sowie Nutzung und Technik prüfen
Altbau Eimsbüttel400 m²60 m² Ladenrund 13 ProzentProzentwert allein entscheidet nicht
Geschäftshaus Schanze200 m²500 m² Gastrorund 71 ProzentWohnteil nach § 106 Absatz 2 GModG prüfen

Am zweiten Beispiel sehen Sie, warum die Flächenrechnung allein nicht ausreicht. Rund 13 Prozent sind keine automatische gesetzliche Schwelle. Bei einem überwiegend zum Wohnen bestimmten Gebäude ist zusätzlich zu prüfen, ob sich der Laden sowohl hinsichtlich der Nutzung als auch der gebäudetechnischen Ausstattung wesentlich von der Wohnnutzung unterscheidet. Eine eigene Heizung allein entscheidet die Frage ebenso wenig wie eine gemeinsame Heizung.

Aus meiner Erfahrung ist die Flächenermittlung bei Hamburger Altbauten der Punkt, an dem die meisten Fehler passieren. Grundrisse aus den 1900er-Jahren sind oft ungenau, Ladenflächen wurden über die Jahrzehnte umgebaut, zusammengelegt oder geteilt. Ich lasse mir deshalb die aktuellen Aufteilungspläne oder Mietflächenberechnungen geben und rechne die Anteile sauber nach, bevor überhaupt über die Zahl der Ausweise entschieden wird. Das erspart Ihnen im Zweifel einen überflüssigen zweiten Ausweis.

Welchen Ausweis brauche ich, wenn nur einer nötig ist?

Ist keine getrennte Behandlung nach § 106 GModG erforderlich, wird der Energieausweis grundsätzlich für das Gebäude ausgestellt. Für die Einordnung als Wohngebäude kommt es darauf an, ob das Gebäude nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient. Andernfalls handelt es sich um ein Nichtwohngebäude. Ein pauschaler Flächenwert von mehr als 50 Prozent ersetzt diese Prüfung der Zweckbestimmung nicht.

Ein Gründerzeithaus mit einer Ladeneinheit und mehreren Wohnungen kann nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen. Ob der Laden im selben Ausweis erfasst wird oder getrennt zu behandeln ist, hängt anschließend von den Voraussetzungen des § 106 Absatz 1 GModG ab.

Wird nur ein Gebäudeteil verkauft, vermietet, verpachtet oder verleast und ist dieser Teil nach § 106 GModG getrennt zu behandeln, ist der für diesen Gebäudeteil ausgestellte Energieausweis maßgeblich. Dabei sind ein bereits vorhandener gültiger Ausweis sowie die Ausnahmen für kleine Gebäude und Baudenkmäler zu berücksichtigen. Beim Verkauf des gesamten Gebäudes können Ausweise für beide getrennt zu behandelnden Teile erforderlich sein.

Ich erstelle grundsätzlich ausschließlich Bedarfsausweise, keine Verbrauchsausweise. Ein Bedarfsausweis beruht auf dem berechneten Energiebedarf und ist damit nicht unmittelbar vom erfassten Verbrauch der bisherigen Nutzer abhängig. Das Gesetz kennt jedoch grundsätzlich sowohl Energiebedarfs- als auch Energieverbrauchsausweise; welches Verfahren zulässig oder vorgeschrieben ist, richtet sich nach den §§ 80 bis 86 GModG. Mein Angebot ausschließlich von Bedarfsausweisen ist daher von der gesetzlichen Wahlmöglichkeit zu unterscheiden. Mehr zur Systematik finden Sie auf meiner Übersichtsseite zu Energieausweisen für Mischgebäude und im Ratgeber Energieausweis für Mischgebäude in Hamburg.

Was gilt speziell für Hamburger Gründerzeithäuser mit Laden im Erdgeschoss?

Wenn bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing ein neuer Energieausweis erforderlich ist, ist für ein Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen und einem Bauantrag vor dem 1. November 1977 grundsätzlich ein Energiebedarfsausweis auszustellen. Das gilt nicht, wenn das Gebäude bereits bei Fertigstellung das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung von 1977 erfüllte oder später mindestens auf dieses Niveau gebracht wurde. Ein vorhandener gültiger Energieausweis wird durch diese Altersregel nicht automatisch ungültig. Ob Wohn- und Nichtwohnteil getrennt zu behandeln sind, ist zusätzlich nach § 106 GModG zu prüfen.

In Ottensen, Eimsbüttel und rund um die Sternschanze stehen tausende dieser Häuser: roter Klinker oder verputzte Fassade, Baujahr meist zwischen 1890 und 1914, Ladengeschäft im Hochparterre, Wohnungen darüber. Energetisch haben sie klare gemeinsame Merkmale, die ich bei der Bewertung immer im Blick habe:

  • Massive Außenwände ohne Dämmung, oft ein bis zwei Stein stark, mit entsprechend hohen Transmissionsverlusten
  • Kastendoppelfenster oder nachträglich eingebaute Isolierglasfenster, energetisch sehr unterschiedlich
  • Gemeinsame Zentralheizung für Laden und Wohnungen, häufig Gas-Zentralheizung oder Fernwärmeanschluss
  • Denkmalschutz oder Ensembleschutz in vielen Quartieren, was Fassadendämmung einschränkt

Für die Prüfung sollten Eigentümer einen vorhandenen Energieausweis, das Bauantragsdatum, die Zahl der Wohnungen, Nachweise zu energetischen Änderungen sowie den Denkmalstatus bereithalten. Kleine Gebäude haben nach § 3 Absatz 1 Nummer 17 GModG höchstens 50 Quadratmeter Nutzfläche; gemeint ist das gesamte Gebäude, nicht lediglich eine kleine Gewerbeeinheit. Auf solche kleinen Gebäude sind die Vorschriften über Energieausweise nach § 79 Absatz 4 GModG nicht anzuwenden. Bei Baudenkmälern gelten die Ausstellungs-, Vorlage- und Übergabepflichten bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing aus § 80 Absatz 3 bis 5 nicht. Das ist keine Befreiung von sämtlichen Energieausweisanforderungen. Unabhängig von der gesetzlichen Wahlmöglichkeit biete ich ausschließlich Bedarfsausweise an.

Zum lokalen Rahmen gehört auch das Hamburgische Klimaschutzgesetz. Die Frage, ob Gebäudeteile für den Energieausweis getrennt zu behandeln sind, richtet sich jedoch nach § 106 GModG. Bei einem Baudenkmal ist außerdem zu beachten, dass § 80 Absatz 3 bis 7 nach § 79 Absatz 4 GModG nicht anzuwenden ist.

Wie läuft die Erstellung für ein Mischgebäude ohne Vor-Ort-Termin ab?

Die Erstellung läuft komplett remote in vier Schritten: Zuerst klären wir telefonisch die Nutzung, Flächen und Gebäudetechnik, dann prüfe ich die getrennte Behandlung nach § 106 GModG sowie den konkreten Ausweisanlass, anschließend erhebe ich die Gebäudedaten aus Ihren Unterlagen und bei Bedarf per Foto, und zuletzt liefere ich den fertigen Bedarfsausweis digital innerhalb von 24 Stunden. Einen Vor-Ort-Termin brauchen Sie dafür nicht.

Viele Eigentümer sind überrascht, dass gerade ein Mischgebäude ohne Begehung bewertet werden kann. Der Grund liegt in der Methodik des Bedarfsausweises: Er stützt sich auf die baulichen und technischen Kennwerte des Gebäudes, und die stehen fast immer in Unterlagen, die Sie ohnehin haben. Was ich typischerweise brauche:

  • Vorhandener Energieausweis, um Gültigkeit und erfasste Gebäudeteile zu prüfen
  • Grundrisse oder Aufteilungspläne, um Wohn- und Gewerbeflächen mit der jeweils maßgeblichen Bezugsfläche zu vergleichen
  • Angaben zur Gebäudetechnik, etwa zu Heizung, Warmwasser, Lüftung, Kühlung und Beleuchtung
  • Bauantragsdatum, Zahl der Wohnungen und bekannte Sanierungen, insbesondere für die Prüfung der Bedarfsausweisregel bei älteren Wohngebäuden
  • Nachweis zum Denkmalstatus, sofern das Gebäude geschützt ist
  • Fotos vom Heizungsraum, den Fenstern und der Gewerbeeinheit, falls Details fehlen

Aus diesen Angaben wird das Gebäude nach dem jeweils anwendbaren Verfahren bewertet. Bei Nichtwohngebäuden können unterschiedliche Nutzungen und technische Ausstattungen eine Unterteilung in Zonen erfordern. Fehlt eine Angabe, kläre ich sie nach, statt sie ungeprüft zu übernehmen.

Was kostet der Energieausweis für ein Mischgebäude in Hamburg?

Ich erstelle den Bedarfsausweis für Gewerbe- und Mischgebäude zum Festpreis von 899 Euro, unabhängig von Größe und Komplexität. Sind ausnahmsweise zwei getrennte Ausweise nötig, kommt der Wohnteil mit 299 Euro für ein Einfamilienhaus oder 399 Euro für ein Mehrfamilienhaus hinzu. Ob ein oder zwei Ausweise gebraucht werden, klären wir vorab kostenlos.

Bei Mischgebäuden verlangen viele Anbieter Stundensätze oder objektabhängige Preise, die am Ende schnell zwischen 800 und über 4.000 Euro liegen, gerade weil der Nichtwohnteil nach DIN V 18599 aufwendig zonieren ist. Ich mache das anders und arbeite mit einem klaren Festpreis:

GebäudetypPreis (Festpreis)
Einfamilienhaus (Wohnteil)299 €
Mehrfamilienhaus (Wohnteil)399 €
Gewerbe & Mischgebäude (Bedarfsausweis)899 €

So funktioniert es in der Praxis: Ist ein Ausweis für das Gesamtgebäude erforderlich, zahlen Sie in aller Regel den Mischgebäude-Festpreis von 899 Euro. Ausweise für zwei Gebäudeteile kommen zusammen, wenn Wohn- und Nichtwohnteil nach § 106 GModG getrennt zu behandeln sind und für den konkreten Anlass eine Ausweispflicht besteht: der Nichtwohnteil zu 899 Euro plus der Wohnteil zu 299 oder 399 Euro. Deshalb prüfe ich vorab kostenlos, was Ihr Gebäude tatsächlich braucht.

Alle Preise sind Endpreise inklusive Best-Case-Optimierung, DIBt-Registrierung und Lieferung in 24 Stunden. Die Datenaufnahme läuft komplett remote: telefonisch, per Unterlagen und bei Bedarf per Foto. Nach der Ausstellung ist eine kostenlose Sichtprüfung von außen inklusive. Eine detaillierte Aufschlüsselung finden Sie im Ratgeber zu den Kosten für Gewerbe-Energieausweise in Hamburg.

Welche Fehler und Bußgelder drohen bei Mischgebäuden?

Häufige Fehler bei Mischgebäuden sind eine unzutreffende Aufteilung, die Behandlung von 10 Prozent als starre gesetzliche Schwelle oder die Verwendung eines nicht mehr gültigen Ausweises. Bestimmte Verstöße gegen Vorlage-, Übergabe-, Daten- und Ausstellungsberechtigungspflichten können nach § 108 GModG mit bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Die Bußgeldvorschrift setzt vorsätzliches oder leichtfertiges Handeln voraus.

Aus meiner täglichen Arbeit kenne ich die typischen Stolperfallen bei gemischt genutzten Gebäuden. Diese vier tauchen am häufigsten auf:

  1. Nur ein Ausweis trotz getrennter Behandlung. Sind Gebäudeteile nach § 106 GModG getrennt zu behandeln und besteht für den konkreten Anlass eine Ausweispflicht, ist für jeden betroffenen Gebäudeteil ein Ausweis erforderlich.
  2. Zwei Ausweise ohne vollständige Prüfung. Weder ein bestimmter Flächenanteil noch eine gemeinsame oder separate Heizung entscheidet die Frage allein. Maßgeblich sind die Voraussetzungen des § 106 für die jeweilige Zweckbestimmung des Gesamtgebäudes.
  3. Vorhandenen Ausweis übersehen. Prüfen Sie vor einer Neubeauftragung, ob bereits ein gültiger Energieausweis für das Gebäude oder den betroffenen, getrennt zu behandelnden Gebäudeteil vorliegt.
  4. Nicht mehr gültiger Ausweis. Energieausweise werden nach § 79 Absatz 3 GModG für zehn Jahre ausgestellt. Sie können ihre Gültigkeit früher verlieren, wenn nach § 80 Absatz 2 ein neuer Energieausweis erforderlich wird.

Die einschlägigen Bußgeldtatbestände sind in § 108 GModG geregelt. Eine Ordnungswidrigkeit setzt dort vorsätzliches oder leichtfertiges Handeln voraus. Ein Überblick über die für Energieausweise belegten Verstöße:

Verstoß nach § 108 GModGHöchstrahmen
Energieausweis nicht richtig, vollständig oder rechtzeitig vorgelegtbis 10.000 €
Energieausweis nicht richtig, vollständig oder rechtzeitig übergebenbis 10.000 €
Unrichtige Daten für die Ausstellung bereitgestelltbis 10.000 €
Energieausweis ohne erforderliche Berechtigung ausgestelltbis 10.000 €

§ 108 GModG nennt Höchstbeträge; eine Geldbuße folgt nicht automatisch aus jedem Fehler. Eigentümer sollten vor Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing klären, ob eine Ausweispflicht besteht, welcher Ausweis erforderlich ist und ob bereits ein gültiger Ausweis für das Gebäude oder den betroffenen Gebäudeteil vorliegt. Details zu den Pflichten und Fristen habe ich im Beitrag zur Energieausweis-Pflicht und Bußgeldern für Gewerbe zusammengefasst, ergänzende Informationen zum reinen Gewerbeteil auf meiner Seite zur Gewerbeimmobilie in Hamburg.

Fazit

Die Kernfrage bei Mischgebäuden lässt sich nicht anhand einer starren 10-Prozent-Grenze beantworten. Grundsätzlich wird ein Energieausweis für das Gebäude ausgestellt. Bei einem Wohngebäude ist ein nicht unerheblicher Nichtwohnteil getrennt zu behandeln, wenn sich seine Nutzung und seine gebäudetechnische Ausstattung wesentlich von der Wohnnutzung unterscheiden. Bei einem Nichtwohngebäude ist ein nicht unerheblicher Wohnteil bezogen auf die Nettogrundfläche getrennt zu behandeln. Eigene Ausweise für die Gebäudeteile werden benötigt, wenn eine solche Trennung nach § 106 GModG erforderlich ist und für den konkreten Anlass eine Ausweispflicht besteht. Kleine Gebäude, Baudenkmäler und bereits vorhandene gültige Ausweise sind dabei gesondert zu berücksichtigen.

Weil die Flächen- und Technikbewertung im Detail entscheidet, prüfe ich vorab kostenlos, was Ihr Gebäude wirklich braucht, damit Sie weder einen Ausweis zu wenig noch einen zu viel bezahlen. Hier können Sie Ihren Energieausweis direkt bestellen: Festpreis, persönliche Beratung, Lieferung in 24 Stunden.

Häufige Fragen

Braucht ein Mischgebäude immer zwei Energieausweise?

Nein. Grundsätzlich wird ein Energieausweis für das Gebäude ausgestellt. Für die getrennte Behandlung bei einem Wohngebäude muss der Nichtwohnteil einen nicht unerheblichen Teil der Gebäudenutzfläche umfassen und sowohl hinsichtlich seiner Nutzung als auch hinsichtlich seiner gebäudetechnischen Ausstattung wesentliche Unterschiede zur Wohnnutzung aufweisen. Bei einem Nichtwohngebäude muss ein dem Wohnen dienender Teil einen nicht unerheblichen Teil der Nettogrundfläche umfassen. § 106 GModG nennt keinen festen Prozentsatz. Sind Gebäudeteile danach getrennt zu behandeln und besteht für den konkreten Anlass eine Ausweispflicht, wird für jeden betroffenen Teil ein eigener Ausweis ausgestellt.

Wie berechne ich den Gewerbeanteil an der Gesamtfläche?

Bei einem Wohngebäude wird der Nichtwohnteil auf die Gebäudenutzfläche bezogen. Bei einem Nichtwohngebäude ist für den Wohnteil die Nettogrundfläche maßgeblich. Eine Rechnung wie 60 von insgesamt 460 Quadratmetern ergibt zwar rund 13 Prozent, entscheidet aber nicht allein über die getrennte Behandlung. § 106 GModG nennt keine feste Prozentgrenze.

Welcher Ausweis gilt, wenn nur einer nötig ist?

Maßgeblich ist die Zweckbestimmung: Ein Gebäude, das überwiegend dem Wohnen dient, ist ein Wohngebäude; andernfalls handelt es sich um ein Nichtwohngebäude. Ob ein Teil dennoch getrennt zu behandeln ist, richtet sich anschließend nach den unterschiedlichen Voraussetzungen des § 106 GModG.

Was kostet der Energieausweis für ein Hamburger Mischgebäude?

Ich erstelle den Mischgebäude-Bedarfsausweis zum Festpreis von 899 Euro, unabhängig von Größe und Komplexität. Sind ausnahmsweise zwei getrennte Ausweise nötig, kommt der Wohnteil mit 299 Euro (Einfamilienhaus) oder 399 Euro (Mehrfamilienhaus) hinzu. Was Sie brauchen, klären wir vorab kostenlos.

Stephan Grosser, Energieausweis-Experte Hamburg
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