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Ist der Energieausweis steuerlich absetzbar? Was in Hamburg gilt

Stephan Grosser, Energieausweis-Experte Hamburg
Stephan Grosser Immobilienexperte für Energieausweise seit 2018

Ja, den Energieausweis kann man von der Steuer absetzen, aber es kommt entscheidend auf die Nutzung an. Vermieten Sie die Immobilie, sind die Kosten sofort und in voller Höhe als Werbungskosten in der Anlage V absetzbar. Bei Selbstnutzung geht das dagegen nur in Ausnahmefällen. Ein Einfamilienhaus-Ausweis kostet in Hamburg 299 € als Festpreis.

Als Immobilienexperte für Energieausweise in Hamburg werde ich fast täglich gefragt: „Kann ich das eigentlich von der Steuer absetzen?” Die Frage ist berechtigt, denn in einer Stadt, in der laut Mikrozensus rund 77 Prozent aller Wohnungen vermietet sind, betrifft die Antwort die große Mehrheit meiner Kunden. In diesem Artikel erkläre ich Ihnen, wann der Energieausweis steuerlich abzugsfähig ist, wo die Grenzen liegen und wie Sie die Kosten korrekt geltend machen. Wichtig vorab: Das hier ist eine allgemeine Aufklärung, keine Steuerberatung. Für Ihren konkreten Fall ist Ihr Steuerberater die richtige Adresse.

Kann man den Energieausweis überhaupt von der Steuer absetzen?

Ob der Energieausweis absetzbar ist, hängt allein davon ab, wie Sie die Immobilie nutzen. Bei Vermietung und bei gewerblicher Nutzung sind die Kosten voll abzugsfähig. Bei einem Verkauf mindern sie unter Umständen den steuerpflichtigen Gewinn. Bei reiner Selbstnutzung erkennt das Finanzamt den Energieausweis dagegen meist nicht an.

Der Grund dafür liegt im Steuerrecht: Ausgaben sind nur dann absetzbar, wenn sie mit einer Einkunftsart zusammenhängen. Wer vermietet, erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wer verkauft, erzielt womöglich einen Veräußerungsgewinn. Wer sein Haus selbst bewohnt, erzielt keine Einkünfte und hat es deshalb steuerlich schwerer.

Die folgende Übersicht zeigt die vier Nutzungsszenarien und ihre steuerliche Behandlung auf einen Blick:

NutzungSteuerliche EinordnungAbsetzbar?
VermietungWerbungskosten (Anlage V)Voll, sofort
Gewerbliche NutzungBetriebsausgabenVoll, sofort
VerkaufVeräußerungskosten (§ 23 EStG)Nur bei steuerpflichtigem Gewinn
SelbstnutzungHandwerker-/SanierungsleistungIn der Regel nein

Für die Praxis heißt das: Bevor Sie überhaupt über die Absetzbarkeit nachdenken, klären Sie, in welche dieser vier Kategorien Ihre Immobilie fällt. In den folgenden Abschnitten gehe ich jedes Szenario einzeln durch.

Wie setzen Vermieter den Energieausweis von der Steuer ab?

Als Vermieter setzen Sie die Kosten für den Energieausweis in voller Höhe als Werbungskosten in der Anlage V ab, und zwar sofort im Jahr der Zahlung. Der Ausweis ist bei Vermietung gesetzlich vorgeschrieben, deshalb erkennt das Finanzamt den unmittelbaren Zusammenhang mit Ihren Mieteinnahmen ohne Weiteres an.

Konkret tragen Sie den Betrag in der Anlage V unter den „sonstigen Werbungskosten” ein. Es gibt keine Abschreibung über mehrere Jahre und keine Deckelung: Zahlen Sie 399 € für den Bedarfsausweis eines Mehrfamilienhauses, mindern diese 399 € Ihre Einkünfte aus Vermietung im selben Steuerjahr.

Warum ist das so eindeutig? Weil das Gebäudeenergiegesetz (GEG) den Energieausweis bei Neuvermietung zur Pflicht macht. Sie legen ihn dem Interessenten spätestens bei der Besichtigung unaufgefordert vor. Diese gesetzliche Pflicht ist der beste Beweis für den beruflichen Anlass. Ein Ausweis, den Sie ohne Vermietungsabsicht „auf Vorrat” erstellen lassen, ist steuerlich angreifbar, einer für die anstehende Neuvermietung dagegen nicht.

Ein wichtiger Punkt, den viele Vermieter übersehen: Die Kosten für den Energieausweis dürfen Sie nicht als Betriebskosten auf den Mieter umlegen. Sie zählen zu den Verwaltungskosten des Eigentümers und bleiben bei Ihnen. Der steuerliche Abzug ist also Ihr einziger Weg, das Geld zumindest teilweise zurückzuholen, und den sollten Sie konsequent nutzen.

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Was gilt steuerlich beim Verkauf einer Immobilie?

Beim Verkauf ist der Energieausweis nur dann relevant, wenn Sie einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn erzielen, typischerweise beim Verkauf innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist. Dann zählt der Ausweis zu den Veräußerungskosten und mindert nach § 23 EStG den zu versteuernden Gewinn. Ohne steuerpflichtigen Gewinn bleibt er steuerlich wirkungslos.

Das betrifft in der Praxis vor allem Kapitalanleger. Verkaufen Sie eine vermietete Wohnung, die Sie vor weniger als zehn Jahren gekauft haben, unterliegt der Gewinn der Spekulationssteuer. Alle Kosten, die direkt mit dem Verkauf zusammenhängen, also auch der gesetzlich vorgeschriebene Energieausweis, senken diesen Gewinn und damit Ihre Steuerlast.

Haben Sie die Immobilie länger als zehn Jahre gehalten oder selbst bewohnt, ist der Verkaufsgewinn in aller Regel steuerfrei, und dann läuft auch der Kostenabzug für den Energieausweis ins Leere. Trotzdem ist der Ausweis beim Verkauf natürlich Pflicht: Wer ihn nicht vorlegt, riskiert Bußgelder von bis zu 10.000 € nach § 108 GEG.

Aus meiner Erfahrung mit Hamburger Verkäufern rate ich, den Energieausweis früh in den Verkaufsprozess einzuplanen, unabhängig von der Steuerfrage. Ein guter Bedarfsausweis mit Best-Case-Optimierung kann die Energieklasse Ihres Objekts positiv beeinflussen und wirkt sich in der Vermarktung stärker aus als der überschaubare Steuereffekt. Mehr zu Kosten und Ablauf beim Verkauf lesen Sie in meinem Ratgeber zu den Energieausweis-Kosten in Hamburg 2026.

Können Selbstnutzer den Energieausweis absetzen?

Bei reiner Selbstnutzung ist der Energieausweis in der Regel nicht absetzbar. Das Bundesfinanzministerium ordnet die Ausstellung als Gutachten- und Prüfleistung ein, und solche Leistungen fallen nicht unter die begünstigten Handwerkerleistungen nach § 35a EStG. Es fehlt der handwerkliche Erhaltungsaufwand, den diese Vorschrift verlangt.

Das enttäuscht viele Eigenheimbesitzer, ist aber logisch: § 35a EStG belohnt handwerkliche Arbeit im Haushalt, etwa das Streichen der Fassade oder die Wartung der Heizung. Ein Energieausweis dokumentiert dagegen nur den Zustand des Gebäudes, es wird nichts repariert oder erneuert. Deshalb erkennt das Finanzamt ihn hier meist nicht an.

Es gibt allerdings zwei Konstellationen, in denen auch Selbstnutzer profitieren können. Die erste ist die energetische Sanierung nach § 35c EStG, die ich im nächsten Abschnitt ausführlich erkläre. Die zweite betrifft ein häufiges Missverständnis: Wenn Sie Ihr Haus nur teilweise selbst bewohnen und einen Teil vermieten, ist der Energieausweis anteilig über die Anlage V absetzbar, entsprechend der vermieteten Fläche.

Ein Hinweis aus meiner Praxis: Sollten Sie es trotzdem über § 35a versuchen, ist die unbare Zahlung zwingend. Barzahlungen erkennt das Finanzamt grundsätzlich nicht an. Überweisen Sie den Betrag also immer und bewahren Sie den Kontoauszug auf, das kostet nichts und hält Ihnen alle Türen offen.

Wann greift die Steuerermäßigung für energetische Sanierung nach § 35c EStG?

Der Energieausweis allein ist nicht nach § 35c EStG förderfähig. Er wird nur dann steuerlich relevant, wenn er Teil einer konkreten, förderfähigen energetischen Sanierung ist. In diesem Rahmen sind Kosten für die fachliche Planung und Baubegleitung durch einen Energieberater zu 50 Prozent absetzbar, und der Ausweis kann als Bestandteil dieser Leistung einfließen.

§ 35c EStG ist eine attraktive Vorschrift für selbstnutzende Eigentümer: Wer sein mindestens zehn Jahre altes, selbst bewohntes Haus energetisch saniert, kann über drei Jahre verteilt 20 Prozent der Sanierungskosten von der Steuerschuld abziehen, maximal 40.000 € pro Objekt. Und für die energetische Fachplanung und Baubegleitung gilt sogar eine Förderquote von 50 Prozent.

Der entscheidende Punkt: Es muss eine echte Sanierungsmaßnahme dahinterstehen, etwa eine neue Dämmung, ein Fenstertausch oder eine moderne Heizung. Ein isoliert bestellter Energieausweis erfüllt diese Voraussetzung nicht. Steht er dagegen am Anfang eines geplanten Sanierungsprojekts und wird von einem entsprechend qualifizierten Fachplaner erstellt, kann er Teil der förderfähigen Beratungsleistung sein.

Wichtig ist hier die saubere Abgrenzung: Wer eine geförderte Sanierung plant, sollte den Weg über einen individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) und die BAFA-Förderung prüfen, statt sich allein auf den Energieausweis zu stützen. Welche Maßnahmen die Energieklasse wirklich verbessern, zeige ich in meinem Beitrag, wie Sie die Energieklasse Ihres Hauses in Hamburg verbessern. Und weil § 35c EStG und die BAFA-Zuschüsse nicht gleichzeitig für dieselbe Maßnahme genutzt werden dürfen, lohnt sich hier immer der Blick des Steuerberaters.

Welche Belege und Nachweise brauche ich fürs Finanzamt?

Für den steuerlichen Abzug brauchen Sie zwei Dokumente: die Originalrechnung des Ausstellers und den Kontoauszug als Zahlungsnachweis. Zahlen Sie den Energieausweis grundsätzlich per Überweisung, denn für alle steuerlichen Ermäßigungen ist die unbare Zahlung Pflicht. Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt.

Achten Sie darauf, dass auf der Rechnung klar erkennbar ist, um welche Leistung es sich handelt und für welche Immobilie. Bei Vermietern muss das Objekt eindeutig der vermieteten Einheit zuzuordnen sein. Eine ordentliche Rechnung nennt Aussteller, Leistungsdatum, die konkrete Immobilie und den Betrag, alles Angaben, die eine seriöse Rechnung ohnehin enthält.

Wie lange sollten Sie die Belege aufbewahren? Für private Vermieter gilt keine gesetzliche Aufbewahrungsfrist im engeren Sinn, praktisch sollten Sie die Unterlagen aber mindestens so lange behalten, bis der Steuerbescheid für das betreffende Jahr bestandskräftig ist, besser länger. Bei gewerblicher Nutzung greifen die handelsrechtlichen Fristen von bis zu zehn Jahren.

Ein häufiger Fehler in meiner Praxis: Kunden werfen die Rechnung weg, weil sie den fertigen Ausweis ja als PDF haben. Für das Finanzamt ist aber die Rechnung der Beleg, nicht der Ausweis selbst. Legen Sie beides zusammen ab, digital und griffbereit für die nächste Steuererklärung.

Was bedeutet das konkret für Hamburger Eigentümer und Vermieter?

Weil in Hamburg rund 77 Prozent aller Wohnungen vermietet sind, ist die volle Absetzbarkeit als Werbungskosten für die meisten hiesigen Eigentümer der Regelfall, nicht die Ausnahme. Für Vermieter ist der Energieausweis damit unter dem Strich deutlich günstiger, als der reine Kaufpreis vermuten lässt.

Ein Rechenbeispiel aus dem Alltag: Sie besitzen ein vermietetes Mehrfamilienhaus in Eimsbüttel, eines dieser typischen Gründerzeithäuser, und lassen den Bedarfsausweis für 399 € erstellen. Bei einem persönlichen Grenzsteuersatz von 42 Prozent holen Sie sich über die Anlage V rund 168 € vom Finanzamt zurück. Ihre effektive Belastung sinkt auf etwa 231 €. Für ein Einfamilienhaus, das Sie vermieten, sind es bei 299 € Festpreis sogar nur rund 173 € netto.

Hamburg hat mit über 750.000 Mietwohnungen einen ausgeprägten Vermietermarkt, und der Wohnungsbestand ist überdurchschnittlich alt. Viele Häuser in Ottensen, Winterhude oder Barmbek stammen aus der Gründerzeit oder den Nachkriegsjahrzehnten. Gerade für diese Bausubstanz empfehle ich den Bedarfsausweis, weil er die tatsächliche energetische Qualität des Gebäudes bewertet und nicht das Heizverhalten der Vormieter. Hintergründe und alle Festpreise finden Sie auf meiner Seite zu den Energieausweis-Kosten in Hamburg.

Meine Festpreise, transparent und unabhängig von der Gebäudegröße:

GebäudetypPreis (Festpreis)
Einfamilienhaus299 €
Mehrfamilienhaus399 €
Gewerbe & Mischgebäude (Bedarfsausweis)899 €

Zum Vergleich: Am Markt verlangen andere Anbieter für einen Bedarfsausweis oft zwischen 350 und 600 €, bei Gewerbeobjekten deutlich mehr. Ich erstelle ausschließlich hochwertige Bedarfsausweise, weil sie in jedem Fall zulässig und aussagekräftiger sind als ein Verbrauchsausweis. Die Details zur Abgrenzung habe ich in meinem Beitrag zum Energieausweis bei Vermietung in Hamburg zusammengefasst.

Gilt der Steuerabzug auch für Gewerbe- und Mischgebäude?

Ja, bei gewerblich genutzten Gebäuden sind die Kosten für den Energieausweis in voller Höhe als Betriebsausgaben sofort abzugsfähig, sofern die Immobilie zum Betriebsvermögen gehört. Bei Mischgebäuden, also Häusern mit Wohn- und Gewerbeanteil, wird der Ausweis anteilig zugeordnet: der vermietete oder betrieblich genutzte Teil ist absetzbar, der selbst bewohnte nicht.

Für Hamburger Gewerbetreibende ist das ein klarer Vorteil. Ob Bürohaus in der City, Ladenlokal in Ottensen oder Praxis in Eppendorf: Gehört das Objekt zum Betriebsvermögen, mindert der Energieausweis unmittelbar den Gewinn und damit die Steuerlast. Der Festpreis von 899 € für den Bedarfsausweis eines Nichtwohn- oder Mischgebäudes reduziert sich dadurch je nach Steuersatz spürbar.

Bei Mischgebäuden, in Hamburg sehr verbreitet mit dem klassischen Ladengeschäft im Erdgeschoss und Wohnungen darüber, ist die saubere Aufteilung entscheidend. Rein rechtlich braucht ein solches Gebäude je nach Nutzungsanteil einen Wohngebäude- oder einen Nichtwohngebäude-Ausweis, teils sogar zwei. Steuerlich folgt der Abzug der Nutzung: Der auf Vermietung und Gewerbe entfallende Anteil ist abzugsfähig, der selbst genutzte Anteil bleibt außen vor. Wie die Zuordnung im Detail funktioniert, erkläre ich in meinem Beitrag zum Energieausweis für Mischgebäude in Hamburg.

Ein wichtiger Unterschied zur Wohnungsvermietung: Bei Gewerbeimmobilien ist ab der kommenden Gesetzesänderung bei Verkauf und Vermietung ohnehin nur noch der Bedarfsausweis zulässig. Wer also für sein Gewerbeobjekt einen Ausweis erstellen lässt, sollte gleich auf den zukunftssicheren Bedarfsausweis setzen, der steuerlich genauso voll abzugsfähig ist. Was auf Gewerbe-Eigentümer zukommt, lesen Sie in meinem Ratgeber zum Energieausweis für Gewerbe bei Verkauf und Vermietung.

Welche Fehler sollten Sie bei der Steuer vermeiden?

Die drei häufigsten Fehler sind: die Rechnung wegzuwerfen, den Energieausweis bar zu bezahlen und ihn fälschlich auf den Mieter umzulegen. Alle drei kosten Sie bares Geld oder gefährden den steuerlichen Abzug. Wer sauber überweist, die Belege aufhebt und die Kosten selbst trägt, macht alles richtig.

Der erste Fehler ist der Klassiker: Kunden entsorgen die Rechnung, weil der Ausweis fertig ist. Ohne Beleg kein Abzug, so einfach ist das. Der zweite Fehler betrifft die Zahlungsart, gerade bei kleineren Beträgen wird gern bar gezahlt. Für steuerliche Ermäßigungen ist das tödlich, überweisen Sie immer. Der dritte Fehler passiert vor allem WEG-Verwaltern und Vermietern von Mehrfamilienhäusern: Sie versuchen, die Kosten über die Nebenkostenabrechnung auf die Mieter zu verteilen. Das ist unzulässig, der Ausweis ist Sache des Eigentümers.

Ein vierter, subtiler Fehler: die Verwechslung von Energieausweis und Energieberatung. Der Energieausweis ist ein standardisiertes Dokument. Eine umfassende Energieberatung mit Sanierungsfahrplan ist etwas anderes und wird steuerlich sowie über die BAFA anders behandelt, oft großzügiger. Wer eine Sanierung plant, sollte beide Wege kennen und nicht das eine mit dem anderen verwechseln.

Und noch einmal der wichtigste Grundsatz: Steuerrecht ist Einzelfallrecht. Was ich hier beschreibe, ist die allgemeine Linie, wie sie das Bundesfinanzministerium und die Finanzämter anwenden. Ihr persönlicher Fall kann Besonderheiten haben, die nur ein Steuerberater seriös beurteilen kann. Nutzen Sie diesen Artikel als Orientierung, nicht als Ersatz für die Beratung.

Fazit

Ob der Energieausweis steuerlich absetzbar ist, entscheidet die Nutzung: Vermieter setzen ihn voll als Werbungskosten ab, gewerbliche Eigentümer als Betriebsausgaben, Verkäufer nur bei steuerpflichtigem Gewinn und Selbstnutzer meist gar nicht, außer im Rahmen einer geförderten Sanierung nach § 35c EStG. Für die vielen Hamburger Vermieter bedeutet das: Der ohnehin gesetzlich vorgeschriebene Ausweis kostet nach Steuern spürbar weniger, als der Festpreis vermuten lässt. Bewahren Sie Rechnung und Zahlungsnachweis auf, überweisen Sie den Betrag und lassen Sie Ihren konkreten Fall im Zweifel von Ihrem Steuerberater bestätigen.

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Stephan Grosser, Energieausweis-Experte Hamburg
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