In jede kommerzielle Immobilienanzeige gehören nach § 87 GEG fünf Pflichtangaben aus dem Energieausweis: die Art des Ausweises, der Endenergiekennwert in kWh/(m²·a), der wesentliche Energieträger der Heizung, das Baujahr und die Energieeffizienzklasse. Das gilt für Verkauf und Vermietung, in Portalen, Zeitung, Schaufenster und Exposé. Fehlen die Angaben, drohen ein Bußgeld bis 10.000 Euro und eine Abmahnung.
Als Immobilienexperte für Energieausweise in Hamburg erlebe ich es fast jede Woche: Ein Makler oder privater Verkäufer aus Eppendorf, Bergedorf oder Harburg ruft an, weil die Anzeige längst online ist, und dann kommt die Abmahnung eines Wettbewerbers ins Haus. Oder die Immobilie soll morgen inseriert werden, und der Energieausweis fehlt noch. In diesem Artikel erkläre ich Ihnen, welche fünf Angaben zwingend in jedes Inserat müssen, wo die Fallstricke liegen und wie Sie in Hamburg rechtssicher formulieren, mit konkreten Textbausteinen zum Übernehmen.
Welche 5 Pflichtangaben verlangt § 87 GEG in der Immobilienanzeige?
Sobald ein Energieausweis vorliegt, müssen fünf Angaben aus ihm in jede kommerzielle Immobilienanzeige: erstens die Art des Ausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis), zweitens der Endenergiekennwert in kWh/(m²·a), drittens der wesentliche Energieträger der Heizung, viertens das Baujahr des Gebäudes und fünftens die Energieeffizienzklasse. Diese Pflicht regelt § 87 GEG.
Das Prinzip dahinter ist einfach: Der Kaufinteressent oder Mietinteressent soll schon vor der ersten Kontaktaufnahme abschätzen können, wie energieeffizient eine Immobilie ist, ohne den vollständigen Ausweis anzufordern. Deshalb wandern die wichtigsten Kennzahlen direkt in die Anzeige.
Alle fünf Werte stehen im Energieausweis selbst. Sie müssen also nichts schätzen oder recherchieren, sondern die Angaben eins zu eins übernehmen. Genau deshalb muss der Ausweis vor der Anzeige fertig sein, dazu später mehr.
| # | Pflichtangabe | Woher der Wert stammt | Beispiel |
|---|---|---|---|
| 1 | Art des Energieausweises | Deckblatt: Bedarfs- (§ 81 GEG) oder Verbrauchsausweis (§ 82 GEG) | Bedarfsausweis |
| 2 | Endenergiekennwert | Kennwert in kWh/(m²·a) | 122 kWh/(m²·a) |
| 3 | Wesentlicher Energieträger | Hauptheizung des Gebäudes | Erdgas |
| 4 | Baujahr des Gebäudes | Baujahr des Rumpfgebäudes | 1965 |
| 5 | Energieeffizienzklasse | Klasse A+ bis H (Wohngebäude) | Klasse D |
Ein wichtiger Hinweis zur fünften Angabe: Die Energieeffizienzklasse (A+ bis H) muss angegeben werden, wenn der Ausweis nach dem 1. Mai 2014 ausgestellt wurde, denn erst seither wird die Klasse überhaupt im Ausweis ausgewiesen. Praktisch bedeutet das: Bei jedem heute erstellten Energieausweis gehört die Klasse zwingend in die Anzeige.
Gilt die Pflicht auch für die Vermietung und für alle Medien?
Ja. Die Pflichtangaben nach § 87 GEG gelten für Verkauf und Vermietung gleichermaßen, und in allen kommerziellen Medien: Immobilienportale wie ImmoScout24, Immowelt und Kleinanzeigen, Zeitungs- und Printanzeigen, Schaufensteraushänge beim Makler und digitale Exposés. Ausgenommen ist nur der rein private Zettel ohne geschäftlichen Kontext.
Viele Eigentümer denken, die Pflicht betreffe nur den großen Verkauf. Das stimmt nicht. Wer eine Wohnung in Ottensen oder ein Reihenhaus in Rahlstedt vermietet, muss die fünf Angaben genauso ins Inserat schreiben wie beim Verkauf einer Stadtvilla in Blankenese.
Entscheidend ist das Wort „kommerziell”. Sobald eine geschäftliche Plattform, ein Makler oder ein entgeltliches Medium im Spiel ist, greift die Pflicht. Der handgeschriebene Aushang am schwarzen Brett im Supermarkt bleibt zwar außen vor, aber sobald Sie auf einem Portal oder in einer Zeitung inserieren, sind Sie in der Pflicht.
Besonders wichtig für Hamburger Makler: Auch das PDF-Exposé zählt, wenn es die erste ausführliche Information für Interessenten ist. Und der Schaufensteraushang im Maklerbüro am Rödingsmarkt oder in der Innenstadt fällt ebenfalls unter die Regelung. Es gibt also keine „Nische”, in der die Angaben entfallen.
Gerade bei der Vermietung wird die Pflicht häufig unterschätzt, weil viele private Vermieter ihre Wohnung „mal eben” auf einem Portal einstellen. Doch der Gesetzgeber unterscheidet nicht zwischen Profi und Gelegenheitsvermieter: Sobald das Inserat kommerziell ist, gelten dieselben fünf Pflichtangaben. Wer in Hamburg regelmäßig Wohnungen vermietet, sollte den gültigen Energieausweis daher fest zu seinen Vermietungsunterlagen zählen, gleichrangig mit Grundriss und Wohnflächenberechnung.
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Was kostet es, wenn die Energieangaben in der Anzeige fehlen?
Fehlende oder unvollständige Pflichtangaben sind eine Ordnungswidrigkeit nach § 108 GEG. Die Bußgeldstelle kann bis zu 10.000 Euro verhängen. Deutlich häufiger und schneller trifft Verkäufer und Makler aber die kostenpflichtige Abmahnung nach § 5a UWG, weil das Vorenthalten der Energieangaben als irreführende Werbung gilt.
Das Bußgeld ist der eine Hebel. In der Praxis ist die Abmahnung aber der wahrscheinlichere und oft teurere Ärger. Wettbewerber, andere Makler oder Verbände wie die Wettbewerbszentrale und die Deutsche Umwelthilfe durchsuchen systematisch Portale nach unvollständigen Inseraten. Fehlt eine der fünf Angaben, flattert eine Abmahnung ins Haus, verbunden mit Anwaltskosten und einer Unterlassungserklärung.
Gerade der Hamburger Markt mit seiner hohen Anzeigendichte und den vielen aktiven Maklern wird intensiv beobachtet. Ich habe schon mehrfach erlebt, dass regelrechte Abmahnwellen durch die Portale liefen, bei denen innerhalb weniger Tage Dutzende unvollständige Inserate abgemahnt wurden. Wer da als Verkäufer oder kleiner Makler ohne saubere Angaben inseriert, ist ein leichtes Ziel.
Hinzu kommt: Nach dem GEG ist neben der Anzeigenpflicht auch die rechtzeitige Vorlage geregelt. Der Energieausweis muss dem Interessenten spätestens bei der Besichtigung unaufgefordert gezeigt und beim Vertragsabschluss übergeben werden. Wer erst beim Notartermin einen Ausweis nachreicht, verstößt bereits gegen die Vorlagepflicht. Mehr dazu, wann genau in Hamburg überhaupt Pflicht besteht und welche Ausnahmen es gibt, habe ich in meinem Ratgeber Energieausweis-Pflicht: Wann Sie in Hamburg einen brauchen zusammengestellt.
Muss der Energieausweis vor der Anzeige schon vorliegen?
Ja, und das wird oft unterschätzt. Der Energieausweis muss zum Zeitpunkt der Anzeigenschaltung bereits fertig vorliegen, denn nur dann können Sie die fünf Kennwerte korrekt angeben. Ein Vermerk wie „Energieausweis ist beantragt” reicht bei einem kommerziellen Inserat nicht aus.
Das ist der häufigste Fehler, den ich im Alltag sehe. Der Verkauf soll schnell gehen, die Anzeige geht online, und der Ausweis wird „nebenbei” bestellt. Doch die Kennwerte müssen in der Anzeige direkt sichtbar sein, und die kennen Sie erst, wenn der Ausweis fertig ist.
Für die Planung heißt das: Der Energieausweis ist der erste Schritt der Vermarktung, nicht der letzte. Bevor Sie Fotos hochladen und den Text formulieren, sollte der Ausweis vorliegen. Bei mir bekommen Sie den Bedarfsausweis digital in 24 Stunden, sodass die Vermarktung nicht ins Stocken gerät.
Ein praktischer Nebeneffekt: Wenn der Ausweis vor der Anzeige da ist, können Sie die Energieeffizienzklasse aktiv als Verkaufsargument nutzen, statt sie nur als Pflichtangabe abzuhaken. Gerade in Hamburg, wo der Preisaufschlag für gute Energieklassen bundesweit am höchsten ist, kann eine gute Klasse den Angebotspreis spürbar stützen.
Wie formuliere ich die Pflichtangaben korrekt im Inserat?
Am einfachsten schreiben Sie die fünf Angaben in einem kompakten Block: Art des Ausweises, Endenergiekennwert mit Einheit, Energieträger, Baujahr, Effizienzklasse. Die Reihenfolge ist frei, wichtig ist, dass alle fünf Werte vollständig und korrekt aus dem Ausweis übernommen sind. Portale bieten dafür meist eigene Eingabemasken an.
Damit Sie nicht lange formulieren müssen, hier drei erprobte Muster, die alle fünf Pflichtangaben abdecken. Wichtig: In den folgenden Beispielen ist der Verbrauchsausweis nur zur Illustration genannt, weil es ihn am Markt gibt. Ich selbst erstelle ausschließlich Bedarfsausweise, dazu weiter unten mehr.
Beispiel 1, Fließtext für die Anzeigenbeschreibung:
„Bedarfsausweis, Endenergiebedarf 122 kWh/(m²·a), Erdgas, Baujahr 1965, Energieeffizienzklasse D.”
Beispiel 2, kompakte Kurzform:
„Energieausweis: Bedarf, 89 kWh/(m²·a), Fernwärme, Bj. 1994, Klasse C.”
Beispiel 3, tabellarisch im Exposé:
| Angabe | Wert |
|---|---|
| Art des Ausweises | Bedarfsausweis |
| Endenergiebedarf | 74 kWh/(m²·a) |
| Wesentlicher Energieträger | Wärmepumpe (Strom) |
| Baujahr | 2012 |
| Energieeffizienzklasse | B |
Ein häufiger Stolperstein sind Hybridheizungen. Wenn ein Hamburger Altbau in Eimsbüttel etwa mit Gas und ergänzender Solarthermie beheizt wird, gehören beide wesentlichen Energieträger in die Anzeige. Lassen Sie im Zweifel lieber einen Träger zu viel als einen zu wenig stehen, denn Unvollständigkeit ist genau der Angriffspunkt für Abmahnungen.
Für Nichtwohngebäude gilt eine Besonderheit: Dort muss der Endenergiekennwert getrennt für Wärme und Strom ausgewiesen werden. Wenn Sie eine Gewerbeimmobilie oder ein gemischt genutztes Objekt inserieren, lohnt sich ein Blick in meinen Beitrag Energieausweis für Gewerbe: Pflicht und Bußgeld, dort erkläre ich die abweichenden Regeln im Detail.
Eine berechtigte Frage taucht immer wieder auf: Was, wenn für das Gebäude gar kein Energieausweis nötig ist? Das betrifft in Hamburg vor allem denkmalgeschützte Objekte, etwa in der Speicherstadt, im Kontorhausviertel oder im Treppenviertel Blankenese, sowie sehr kleine Gebäude mit weniger als 50 Quadratmetern Nutzfläche. Für solche Immobilien besteht keine Ausweispflicht, und dann entfallen konsequenterweise auch die Pflichtangaben in der Anzeige. Ist ein Ausweis dagegen vorhanden oder erforderlich, müssen die fünf Werte rein. Im Zweifel klären wir das kurz telefonisch, bevor Sie inserieren.
Bedarfs- oder Verbrauchsausweis, welchen brauche ich für die Anzeige?
Für die Anzeige selbst zählt zunächst, dass die Art des Ausweises korrekt genannt wird. Fachlich empfehle ich für den Hausverkauf klar den Bedarfsausweis: Er bewertet die Bausubstanz objektiv statt das Heizverhalten der Vorbewohner und liefert belastbare Sanierungsempfehlungen. Ich erstelle deshalb ausschließlich hochwertige Bedarfsausweise.
Der Unterschied ist schnell erklärt. Der Verbrauchsausweis rechnet die Heizkostenabrechnungen der letzten drei Jahre um. Er sagt also mehr über die Bewohner aus als über das Gebäude, eine sparsame Familie, ein mildes Jahr oder ein Leerstand verzerren das Ergebnis. Der Bedarfsausweis dagegen berechnet den energetischen Zustand des Gebäudes selbst: Dämmung, Fenster, Heizungsanlage.
Für den Verkauf ist das ein echter Vorteil. Ein Bedarfsausweis liefert eine nachvollziehbare, technisch fundierte Grundlage, die auch Banken bei der Finanzierung des Käufers gern sehen. Und er enthält konkrete Sanierungsempfehlungen, die Sie im Verkaufsgespräch als Chance darstellen können, statt sie zu verschweigen.
Hinzu kommt ein Blick nach vorn: Mit dem beschlossenen Gebäudemodernisierungsgesetz wird der Verbrauchsausweis für Nichtwohngebäude bei Verkauf und Vermietung ohnehin abgeschafft, und auch bei Wohngebäuden verschiebt sich das Gewicht klar zum Bedarfsausweis. Was das für Hamburg im Detail bedeutet, habe ich im Artikel GModG beschlossen: Die neuen Energieausweis-Regeln aufgeschrieben. Wer heute auf den Bedarfsausweis setzt, ist auf der zukunftssicheren Seite.
Warum die Effizienzklasse in der Anzeige über den Preis mitentscheidet
Die Energieeffizienzklasse ist nicht nur Pflichtangabe, sondern in Hamburg ein spürbarer Preisfaktor. Hamburg hat bundesweit den höchsten Aufschlag für gute Energieklassen. Zwischen der besten und der schlechtesten Klasse liegen bei Häusern rund 37 Prozent Preisunterschied, bei einem typischen Einfamilienhaus schnell über 120.000 Euro.
Sobald die Klasse in der Anzeige steht, filtern Interessenten danach. Wer in Winterhude oder Volksdorf ein Haus mit Klasse B oder C inseriert, zieht Käufer an, die bewusst nach Effizienz suchen und bereit sind, mehr zu zahlen. Ein unsaniertes Objekt in Klasse G oder H dagegen schreckt zunehmend ab, weil Käufer die absehbaren Sanierungskosten einpreisen.
Die aktuellen Marktdaten zeigen das deutlich:
| Kennzahl | Wert |
|---|---|
| Preisaufschlag Klasse A+/A gegenüber Mittelklasse (Häuser) | bis zu +23 % |
| Preisabschlag Klasse H gegenüber Mittelklasse (Häuser) | rund -14 % |
| Preisdifferenz gute vs. schlechte Klasse in Hamburg | rund 2.545 €/m² |
| Wertentwicklung Klasse A (2021 bis 2025) | rund +13 % |
| Wertentwicklung Klasse G/H (2021 bis 2025) | rund -12 % |
Für Sie als Verkäufer heißt das: Die Pflichtangabe der Effizienzklasse ist zugleich eine Chance. Bei einem Bedarfsausweis prüfe ich im Rahmen der Best-Case-Optimierung alle zulässigen Ansätze, damit Ihr Gebäude die bestmögliche, korrekte Einstufung erhält. Nicht selten macht das den Unterschied zwischen einer Klasse D und einer Klasse C, und der ist im Hamburger Markt bares Geld wert.
Auch die Käuferfinanzierung hängt daran. Banken verlangen den Energieausweis als Pflichtunterlage und beziehen die Kennwerte in Bewertung und Zinshöhe ein. Manche Institute geben für sehr gute Klassen einen Zinsrabatt von bis zu 0,15 Prozent. Ein Käufer, dessen Bank die Immobilie wegen guter Energiewerte höher bewertet, bekommt seine Finanzierung leichter, und Ihr Verkauf kommt schneller zum Abschluss.
Umgekehrt gilt: Steht in Ihrer Anzeige eine schlechte Klasse, sollten Sie das nicht verschweigen, sondern offensiv mit den Sanierungsempfehlungen aus dem Bedarfsausweis kombinieren. Käufer kalkulieren dann mit realistischen Zahlen statt mit Worst-Case-Annahmen, und das schützt Sie vor Nachverhandlungen und Preisdrückerei. Aus meiner Erfahrung im Hamburger Markt wirkt Transparenz beim Energiethema fast immer verkaufsfördernd, weil sie Vertrauen schafft und langwierige Rückfragen vermeidet.
Wer haftet in Hamburg: Verkäufer, Vermieter oder Makler?
Verantwortlich für die korrekten Pflichtangaben ist derjenige, der die Anzeige veranlasst. Das ist beim beauftragten Verkauf in der Regel der Makler, aber der Eigentümer bleibt mit in der Verantwortung. Beauftragen Sie einen Makler, sollten Sie sicherstellen, dass ihm der vollständige Energieausweis vorliegt, bevor die Anzeige geschaltet wird.
In der Praxis führt genau diese geteilte Verantwortung zu Ärger. Der Eigentümer geht davon aus, dass der Makler „das schon regelt”, der Makler wartet auf den Ausweis vom Eigentümer, und am Ende geht die Anzeige unvollständig online. Die Abmahnung trifft dann denjenigen, dessen Name im Impressum der Anzeige steht, oft den Makler, wirtschaftlich aber häufig beide.
Mein Rat aus der Erfahrung mit vielen Hamburger Verkäufen: Klären Sie die Zuständigkeit vor der Vermarktung schriftlich und legen Sie den fertigen Energieausweis dem Vermarktungsauftrag bei. So gibt es keine Grauzone, und die fünf Kennwerte stehen von der ersten Minute an korrekt im Inserat.
Ein zweiter Praxis-Tipp: Prüfen Sie die Anzeige nach der Veröffentlichung noch einmal aktiv gegen den Ausweis. Portale und Maklersoftware übernehmen Werte manchmal fehlerhaft, ein Zahlendreher beim Kennwert oder eine falsch gewählte Klasse aus der Dropdown-Liste passiert schneller, als man denkt. Diese fünf Minuten Kontrolle haben schon so manche Abmahnung verhindert.
Welche Fehler kosten Verkäufer in Hamburg am häufigsten Geld?
Die teuersten Fehler sind: gar kein Ausweis vor Anzeigenschaltung, das Weglassen einzelner Angaben (besonders der Effizienzklasse oder des Energieträgers), falsche Werte durch Zahlendreher und veraltete Ausweise. Jeder dieser Punkte ist ein Angriffspunkt für Abmahnungen und Bußgelder.
Aus meiner täglichen Praxis sehe ich immer wieder dieselben Muster. Ich fasse die häufigsten Fehler und die passende Lösung zusammen:
- Anzeige vor Ausweis: Das Inserat geht online, der Ausweis fehlt noch. Lösung: Ausweis immer vor der Vermarktung bestellen, bei mir in 24 Stunden da.
- Nur vier statt fünf Angaben: Oft fehlt die Effizienzklasse oder ein zweiter Energieträger bei Hybridheizung. Lösung: Alle fünf Punkte anhand einer Checkliste abhaken.
- Falsche Werte: Zahlendreher beim Kennwert oder falsche Klasse aus der Portal-Dropdown. Lösung: Anzeige nach Veröffentlichung gegen den Ausweis prüfen.
- Abgelaufener Ausweis: Der alte Ausweis ist älter als zehn Jahre und damit ungültig (§ 80 GEG). Lösung: Gültigkeitsdatum prüfen, notfalls neu erstellen lassen.
- „Ausweis in Vorbereitung”: Dieser Zusatz ersetzt keine Kennwerte. Lösung: Erst fertigstellen, dann inserieren.
Ein letzter Hinweis, der oft übersehen wird: Ein Energieausweis ist ab Ausstellung zehn Jahre gültig (§ 80 Abs. 1 GEG). Wer eine Immobilie verkauft, die er vor Jahren schon einmal vermarktet hat, sollte prüfen, ob der damalige Ausweis noch gültig ist. Ein abgelaufener Ausweis in der Anzeige ist genauso angreifbar wie gar keiner.
Fazit
Die fünf Pflichtangaben nach § 87 GEG, Art des Ausweises, Endenergiekennwert, Energieträger, Baujahr und Effizienzklasse, sind kein bürokratisches Beiwerk, sondern Pflicht in jedem kommerziellen Inserat, bei Verkauf wie Vermietung. Wer sie weglässt oder falsch angibt, riskiert ein Bußgeld bis 10.000 Euro und, häufiger noch, eine kostenpflichtige Abmahnung. Der sichere Weg ist einfach: den Energieausweis vor der Anzeige erstellen lassen, die fünf Werte vollständig übernehmen und die Anzeige einmal gegenprüfen. Weitere Ratgeber rund um den Verkauf finden Sie in der Rubrik Energieausweis fürs Haus verkaufen.
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